....39 Jahre Narrenverein Ebersbach-Musbach E.V....
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Sprung-/Häsordnung für Schwendedapper
  1. Träger von Origialmasken müssen Zunftmitglieder und über 16 Jahre sein bzw. mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten schon ab 12 Jahren.
  2. Das Tragen einer Originalmaske ist nur mit dem für das laufende Narrenjahr von dem Narrenverein ausgegebenen Sprungbändel erlaubt.
  3. Die Ausgabe der Sprungbändel wird in der von der Vorstandschaft einberufenen Maskenversammlung vorgenommen. Es ist Pflicht der Maskenträger, an der Versammlung teilzunehmen.
  4. Wird ein Maskenträger in der Öffentlichkeit ohne gültigen Maskenbändel angetroffen, so kann er von der Vorstandschaft und von den Gruppenleitern als Maskenträger ausgeschlossen werden und verliert den Versicherungsschutz.
  5. Neuangeschaffte Masken und Häser müssen vom Masken- und Häswart überprüft werden. Er entscheidet, ob sie den Ansprüchen und Vorschriften des Narrenvereins genügen, in die Maskendatei aufgenommen und einen Maskenbändel erhalten können.
  6. Ein Maskenträger, der seine Originalmaske an ein Nichtmitglied ausleiht, haftet für daraus enstehendes Verschulden und Schäden jeglicher Art.
  • Maskenträger, die ihr Häs verleihen, haben den Träger auf die Bestimmungen hinzuweisen und den Gruppenleiter vorher in Kenntnis zu setzen. Der Gruppenleiter muss seine Zustimmung erteilen.
  • Der Verlust oder Wechsel einer Originalmaske oder eines Maskenbändels ist umgehend dem Masken- und Häswart oder dem Gruppenleiter zu melden.
  1. Häs- und Originalmaske dürfen in der Öffenlichkeit nur in der  Zeit von der Maskenbefreiung bis zur Maskenverbannung getragen werden. Außerhalb dieser Zeit dürfen Masken und Häs nur mit Einwilligung der Vorstandschaft auftreten.
  2. Verstöße gegen die Maskenordnung können von der Vorstandschaft insbesondere unter Heranziehung von §4 der Satzung geahndet werden. Bei Ausschluss eines Mitgliedes durch die Vorstandschaft nach §4 der Satzung muss das Häs zum Zeitwert an den Verein zurückgegeben werden. Der Zeitwert wird von der Vorstandschaft festgelegt.
  3. Bei Schadensfällen ist sofort ein Mitglied der Vorstandschaft zu verständigen. Schadensfällen können nach Ablauf einer Woche nicht mehr bearbeitet werden.
  4. Anzugsordnung: Das Häs verhüllt die Person des Maskenträgers während des Umzuges vollkommen.
  5. Verhalten bei Umzügen:
  • Jeder Maskenträger hat sich in der Öffentlichkeit so zu verhalten, dass Mitbürger nicht belästigt oder zu schaden kommen.
  • Der übermäßige Genuss von Alkohol vor oder während der Teilnahme an Veranstaltungen ist vom Maskenträger zu unterlassen.
   
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