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| Sprung-/Häsordnung
für Schwendedapper |
- Träger von Origialmasken müssen
Zunftmitglieder und über 16 Jahre sein bzw. mit Zustimmung
der Eltern oder Erziehungsberechtigten schon ab 12 Jahren.
- Das Tragen einer Originalmaske ist
nur mit dem für das laufende Narrenjahr von dem Narrenverein
ausgegebenen Sprungbändel erlaubt.
- Die Ausgabe der Sprungbändel wird
in der von der Vorstandschaft einberufenen Maskenversammlung
vorgenommen. Es ist Pflicht der Maskenträger, an der
Versammlung teilzunehmen.
- Wird ein Maskenträger in der
Öffentlichkeit ohne gültigen Maskenbändel angetroffen, so
kann er von der Vorstandschaft und von den Gruppenleitern
als Maskenträger ausgeschlossen werden und verliert den
Versicherungsschutz.
- Neuangeschaffte Masken und Häser
müssen vom Masken- und Häswart überprüft werden. Er
entscheidet, ob sie den Ansprüchen und Vorschriften des
Narrenvereins genügen, in die Maskendatei aufgenommen und
einen Maskenbändel erhalten können.
- Ein Maskenträger, der seine
Originalmaske an ein Nichtmitglied ausleiht, haftet für
daraus enstehendes Verschulden und Schäden jeglicher Art.
- Maskenträger, die ihr Häs
verleihen, haben den Träger auf die Bestimmungen hinzuweisen
und den Gruppenleiter vorher in Kenntnis zu setzen. Der
Gruppenleiter muss seine Zustimmung erteilen.
- Der Verlust oder Wechsel einer
Originalmaske oder eines Maskenbändels ist umgehend dem
Masken- und Häswart oder dem Gruppenleiter zu melden.
- Häs- und Originalmaske
dürfen in der Öffenlichkeit nur in der Zeit von der
Maskenbefreiung bis zur Maskenverbannung getragen werden.
Außerhalb dieser Zeit dürfen Masken und Häs nur mit
Einwilligung der Vorstandschaft auftreten.
- Verstöße gegen die Maskenordnung
können von der Vorstandschaft insbesondere unter
Heranziehung von §4 der Satzung geahndet werden. Bei
Ausschluss eines Mitgliedes durch die Vorstandschaft nach §4
der Satzung muss das Häs zum Zeitwert an den Verein
zurückgegeben werden. Der Zeitwert wird von der
Vorstandschaft festgelegt.
- Bei Schadensfällen ist sofort ein
Mitglied der Vorstandschaft zu verständigen. Schadensfällen
können nach Ablauf einer Woche nicht mehr bearbeitet werden.
- Anzugsordnung: Das Häs verhüllt die
Person des Maskenträgers während des Umzuges vollkommen.
- Verhalten bei Umzügen:
- Jeder Maskenträger hat sich in der
Öffentlichkeit so zu verhalten, dass Mitbürger nicht
belästigt oder zu schaden kommen.
- Der übermäßige Genuss von Alkohol
vor oder während der Teilnahme an Veranstaltungen ist vom
Maskenträger zu unterlassen.
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