§ 1
Der Verein führt den Namen "Narrenverein Ebersbach-Musbach e.V." und hat seinen Sitz
in Ebersbach, Gemeinde Ebersbach-Musbach. Der Verein ist im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Ravensburg eingetragen und führt den
Zusatz "e.V.".
§2
Der Zweck des Vereins
Der
Verein will das ererbte Fasnachtsbrauchtum erhalten, pflegen und fördern. Er
plant und organisiert Fasnachtsveranstaltungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.53. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinne und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
Der
Verein hat:
a)
aktive Mitglieder über 18 Jahre
b)
jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c)
passive Mitglieder
d)
Ehrenmitglieder
Zur
Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, bei Minderjährigen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft wird in einer von der
Mitgliederversammlung zu bestimmenden besonderen Verordnung geregelt.
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag
erforderlich, bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter notwendig. Über Die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in
besonderem Maße um den Erhalt und die Förderung des örtlichen,
fasnachtlichen Brauchtum oder des Vereins verdient gemacht
haben. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Bei
der Ernennung kann ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den
Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§4
Beendigung der
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet:
a)
mit dem Tod des Mitgliedes
b)
durch freiwilligen Austritt
c)
durch Ausschuss
Der
freiwillige Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich; die
Erklärung ist schriftlich mindestens ein Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres
gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der
Ausschluss erfolgt durch den Vorstand; bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden. Er kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied die
Vereinsinteressen schädigt und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablässt.
Das gleiche gilt, wenn der Vereinsbeitrag nach Fälligkeit trotz Aufforderung
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bezahlt ist.
§ 5
Beitrag und Geschäftsjahr
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
Geschäftsjahr ist vom 11. November bis zum 10. November des darauffolgenden
Jahres.
Geschäftsjahr ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben
Jahres.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
§ 7
Vorstand
Der
Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:
a)
Vorsitzende/-r (Zunftmeister)
b)
stellvertretender Vorsitzende/-r (stellv. Zunftmeister)
c)
Protokollführer/-in
d)
Kassierer/-in (Säckelmeister)
e)
Gruppenführer/-in Indianer
f)
Gruppenführer/-in Schwendedapper
g)
Gruppenführer/-in Stöcklehexen
h)
3 weitere Personen (Beisitzer)
J)
Jugendbeauftragter im Alter von 16-21 Jahren zum Zeitpunkt der Wahl
Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende
Vorsitzende. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und
sind einzelvertretungs- berechtigt.
Die
Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf 2 Jahre in der Mitgliederversammlung
mit Ausnahme der drei Gruppenführer/-innen (Nr. f, g, h) und des
Jugendbeauftragten. Die Gruppenführer/-innen werden von der jeweiligen Gruppe,
der Jugendbeauftragte wird von den Mitgliedern, die zum Zeitpunkt der Wahl im
Alter von 16 - 21 Jahren sind, ebenfalls auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im
Amt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erhält.
Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem
Vorsitzenden zu unterschreiben.
Der
Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand darf sich nur aus
Bürger/-innen der Ortschaft Ebersbach-Musbach zusammensetzen.
§ 8
Mitgliederversammlung
In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab
16 Jahren, ein Stimmrecht. Stimmrecht besitzen auch die Ehrenmitglieder.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a)
Wahl des Vorstandes
(außer Gruppenführer/-innen und Jugendbeauftragter)
b)
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
c)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
d)
Bestätigung der Gruppenführer
Die
Mitgliederversammlung wird jedes Jahr in den ersten sechs Monaten des Jahres
durchgeführt. Sie wird vom Vorstand zwei Wochen vorher einberufen und bekannt
gemacht durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder Veröffentlichung in
der Tageszeitung. Die Tagesordnung ist bei der Veröffentlichung bekannt zugeben.
Die
Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/-in geleitet.
Bei Wahlen kann die Leitung einem Wahlausschuss übertragen werden.
Außerdem erfolgt jeweils die
Veröffentlichung eines Berichtes über die Mitgliederversammlung im
Verbandsanzeiger des Verwaltungsverbandes Altshausen.
Beschlüsse
sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer-/in und dem/der
Vorsitzenden zu unterschreiben.
Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies wünscht.
Zur
Satzungsänderung ist 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
§ 9
Auflösung
Die
Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder beschlossen. Bei der Auflösung des Vereins wird das
vorhandene Vermögen der Ortschaftskasse Ebersbach übergeben mit der Bestimmung,
es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen
gegründet wird.
Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die
Gemeindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen
Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung
beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser Verwendung zustimmt.
Die
Satzung wurde am 16. April 1983 errichtet. Die Änderungen treten mit
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 17. Mai 1997 in Kraft.
Weitere Änderungen treten mit der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung am 26.04.2007 in Kraft. Weitere
Änderungen treten mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am
22.04.2009 in Kraft.
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